kaufmännische Anweisung
Anweisung i. S. der §§783 ff. BGB, die auf einen Kaufmann ausgestellt ist und sich auf die Leistung von Geld, Wertpapieren oder anderen vertretbaren Sachen bezieht, ohne dass die Leistung von einer Gegenleistung abhängig gemacht ist (§363 I 1 HGB). Eine k. A. kann durch Indossament übertragen werden, wenn sie an Order lautet (Orderklausel). Für das Indossament gelten gemäß §365 I HGB die entsprechenden Bestimmungen des Wechselrechts.
Von einem Kaufmann oder auch Nichtkaufmann ausgestelltes Wertpapier (Orderpapier), durch das ein (anderer) Kaufmann angewiesen wird, Geld, Wertpapiere o. a. vertretbare Sachen zu leisten, ohne diese Leistung von einer Gegenleistung abhängig machen zu können.
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