Inkasso von Zins- und Dividenden- bzw. Gewinnanteilscheinen
Mangels besonderer Weisung ihres Kunden sorgt die Bank im Rahmen ihres Depotgeschäfts für die Abtrennung der fälligen Zins- und Dividendenbzw. Gewinnanteilscheine und zieht deren Gegenwert ein oder verwertet sie. Neue Zins- oder Gewinnanteilscheine erhebt die Bank für alle Wertpapiere, deren Zins- und Gewinnanteilscheine regelmässig getrennt werden. Zins-und Gewinnanteilscheine zu Wertpapieren, die auf ausländische Währung lauten, sowie verloste und gekündigte Wertpapiere, die auf ausländische Währung lauten, und die Gegenwerte darf die Bank mangels anderer Weisung für Rechnung des Kunden bestmöglich verwerten. Der Gegenwert von Zins- und Gewinnanteilscheinen sowie von fälligen Wertpapieren jeder Art wird - auch wenn die Bank Zahlstelle oder Hauptzahlstelle ist - vorbehaltlich des Eingangs (Eingang vorbehalten) gutgeschrieben.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|