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InhaberklauselAuf Inhaberpapieren der Vermerk, dass die betreffende verbriefte Leistung an den (unbenannten) Inhaber des Papiers erbracht werden kann. Auch: Überbringerklausel. Berechtigungsbezeichnung auf Wertpapieren dergestalt, dass die geschuldete Leistung i. w. S. an den jeweiligen Inhaber -Vorleger - des Papiers erbracht werden muss. Ggs.: Orderklausel.
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Weitere Begriffe : Swapspread | Swapgeschäfte, Anrechnung auf das haftende Eigenkapital | equilibrium, moving | ||||||||||||||||||||||||||||
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