Händler- und Beraterregeln
Volle Bezeichnung Regeln für Händler in Wertpapieren, die an deutschen Wertpapierbörsen notiert oder in der Bundesrepublik öffentlich mit dem Hinweis der beabsichtigten Einführung an einer deutschen Wertpapierbörse angeboten werden, und für Berater, die sich in der Bundesrepublik gewerblich in der Beratung zum An- oder Verkauf der genannten Wertpapiere betätigen. Nach diesen Regeln ist es Banken, die als Händler in Wertpapieren tätig, und Personen, die gewerbliche Anlageberater sind, nicht erlaubt, bestimmte unlautere Empfehlungen auszusprechen und bestimmte Eigengeschäfte vorzunehmen. Wird gegen diese Regeln durch Händler oder Anlageberater, die sich ihnen unterworfen haben (Verpflichtungserklärungen), verstoßen, leitet die Prüfungskommission gemäß der Insider-Verfahrensordnung ein Prüfungsverfahren ein. Die Händler- und Beraterregeln lassen §88 BörsG und sonstige zivil- oder strafrechtliche Verstöße, die sich mit dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht vereinbaren lassen, unberührt.
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