Gründerhaftung bei der AG
Haftung der Gründer für die Ordnungsmäßigkeit der Gründung der AG und des Gründungsberichts. Bei vorsätzlich falschen Angaben über die Umstände und Motive der Gründung, der Übernahme der Aktien und der Angemessenheit der gewährten Leistungen bei Gründerlohn und Sacheinlagen können die Gründer haftbar gemacht werden. Im Fall der Gründung einer AG werden die Angaben der Gründer durch eine gesetzlich vorgeschriebene Gründungsprüfung überprüft.
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