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Firmenwahrheitbezieht sich auf den Firmenkern, d.h. den Personen- oder Sachnamen und den Zusatz, der das Gesellschaftsverhältnis kenntlich macht. Bei Personenfirmen müssen Name des Inhabers und Firmenname übereinstimmen, bei Sachfirmen muß der Geschäftsgegenstand erkenntlich werden. Ein Einzelkaufmann darf z.B. nicht den Zusatz »OHG« fuhren, da hierdurch ein nicht bestehendes Gesellschaftsverhältnis angedeutet würde (§ 18 HGB).
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Weitere Begriffe : Zinsen, variable | Preise, Maßstab der | Montan-Mitbestimmung | ||||||||||||||||||||||||||||
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