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Einwendungen von KundenNach den AGB der Banken müssen die Bankkunden Einwendungen gegen Rechnungsabschlüsse und Wertpapieraufstellungen innerhalb eines Monats seit Zugang absenden; sonstige Einwendungen sind unvzgl. zu erheben. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung. Die Bank weist bei Rechnungsabschlüssen und Wertpapieraufstellungen sowie sonstigen Abrechnungen auf die Folge der Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen besonders hin. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben jedoch unberührt.
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Weitere Begriffe : Zusammenbruch, normativer | Derivaterechtsrisiko | Vereinbarung über die Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch | ||||||||||||||||||||||||||||
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