Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr
Der Antrag auf Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr kann nur schriftlich von einer an der jeweiligen Börse zugelassenen Bank gestellt werden. Der Antrag ist vielfach nicht erforderlich, wenn die einzubeziehenden Wertpapiere bereits an einer in- oder ausländischen Wertpapierbörse zum amtlichen Handel oder Geregelten Markt bzw. deren ausländisches Äquivalent zugelassen sind. Die Emittentin soll vom Antragsteller über die beabsichtigte Einbeziehung in den Freiverkehr unterrichtet werden. Bei Widerspruch der Emittentin wird in der Regel die Einbeziehung unterbleiben, auch wenn entsprechend der Freiverkehrsrichtlinien einzelner Börsen dieses nicht zwingend ist. Ein Eintritt in den Freiverkehr ist nicht möglich, man wird gebracht, sofern Händler einen Handelsbedarf erwarten. Über Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr entscheidet besonderer Ausschuss an jeder Börse. Einführungsprospekt und Zwischenberichte sind im Freiverkehr nicht obligatorisch. Es gibt keine generellen Anforderungen an: Mindestemissionsvolumen, Pflicht zur Zulassung aller Aktien einer Gattung, Streuung der Aktien oder Mindestlebensdauer einer Gesellschaft.
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