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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Drittbeauftragung

Lt. AGB darf eine Bank mit der Ausführung aller ihr übertragenen Geschäfte im eigenen Namen Dritte ganz oder teilw. beauftragen, wenn sie dies auch unter Abwägung der Interessen des Bankkunden für gerechtfertigt hält. Macht die Bank hiervon Gebrauch, beschrnkt sich ihre Verantwortlichkeit auf sorgfältige Auswahl und Unterweisung des von ihr beauftragten Dritten. Folgt die Bank bei der Auswahl oder bei der Unterweisung des Dritten einer Weisung des Kunden, so trifft sie insoweit keine Haftung. Die Bank ist jedoch verpflichtet, ihrem Kunden auf Verlangen etwa bestehende Ansprüche gegen den Dritten abzutreten.



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