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Deutsche Bundesbank, SonderstellungDer Vorstand der Bundesbank mit der Zentrale am Sitz der Bundesbank hat die Stellung einer obersten Bundesbehörde. Die Hauptverwaltungen und Filialen haben die Stellung von Bundesbehörden. Die Vorschriften des HGB über die Eintragungen ins Handelsregister sowie die Vorschriften über die Zugehörigkeit zu den Industrie- und Handelskammern sind auf die Bundesbank nicht anzuwenden.
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