Depotgeschäftsaufnahme
Institute, die von der Ba-Fin die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts i. S. d. KWG haben, müssen die BaFin und die Hauptverwaltung der zuständigen Bundesbankfiliale unvzgl. von der erstmaligen Aufnahme des Depotgeschäfts oder dessen Wiederaufnahme nach zwischenzeitlicher Beendigung und Abschluss der letzten Depotprüfung unterrichten. Sparkassen und Kreditgenossenschaften haben die Mitteilung über ihren Verband einzureichen.
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