bestätigter Bundesbankscheck
Obwohl die Bestätigung von Schecks generell nicht zulässig ist, darf die Bundesbank - und zwar nur sie - gem. BBkG Schecks, die auf sie gezogen sind, einem Kontoinhaber bei ihr nach Deckung bestätigen. Aus dem Bestätigungsvermerk wird sie dem Scheckinhaber zur Einlösung des Schecks verpflichtet; für die Einlösung haftet sie auch dem Scheckaussteller und evtl. Indossanten. Sie darf die Einlösung des Schecks auch dann nicht verweigern, wenn inzwischen über den Aussteller das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Dies ist insofern unproblematisch, als die Bundesbank mit der Bestätigung des Schecks bzw. vor dessen Aushändigung den Scheckbetrag auf dem Konto des Ausstellers bei ihr belastet; unterhielte er kein ausreichendes Guthaben, erfolgte jenes nicht. Die Verpflichtung der Bundesbank aus der Bestätigung erlischt, wenn der Scheck nicht innerhalb von 8 Tagen nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt wird. Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt in 2 Jahren ab Ablauf der Vorlegungsfrist. Auf die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf Grund der Bestätigung sind die für Wechselsachen geltenden Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften entspr. anzuwenden. Wirtschaftlichen Sinn hat der bestätigte Bundesbankscheck in Fällen, in denen sehr hohe Beträge sofort zu entrichten sind, aber - z. bestätigter Bundesbankscheck aus Sicherheitsgründen - nicht in Bargeld mitgenommen werden sollen, bspw. auf Auktionen.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|