Besitz
ist im Gegensatz zum Eigentum nur die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache (ein Dieb ist z.B. sehr wohl Besitzer, nicht jedoch Eigentümer des gestohlenen Gutes), geregelt in §§ 854 ff BGB.
Zum Unterschied gegenüber dem Eigentum ist der Besitz die tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache. Als Besitzer gilt sowohl der unmittelbare Besitzer, der die Rechte über die Sache selbst ausübt, als auch der mittelbare, der durch ein Besitzmittlungsverhältnis (Miete, Pacht, Leihe) einem anderen den unmittelbaren Besitz überlassen hat. Besitz ist vererblich und übertragbar. Er wird durch die Rechtsordnung gegen Eingriffe Dritter geschützt. Wer eine Sache vom Besitzer gutgläubig erwirbt, wird Eigentümer, sofern die Sache nicht gestohlen, verlorengegangen oder sonstwie abhanden gekommen ist. Es wird vermutet, dass ein Besitzer zugleich Eigentümer einer Sache ist.
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