Ausländerbeschäftigung
In Deutschland bedürfen Arbeitnehmer, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 GG sind, zur Ausübung einer Beschäftigung einer Erlaubnis seitens der Bundesanstalt für Arbeit/des zuständigen Arbeitsamtes. Dies gilt, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes vorsehen. Ausländern aus Drittstaaten kann eine Arbeitserlaubnis nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls erteilt werden. Ausländer, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind, genießen Freizügigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt; desgleichen ihre Familienangehörigen.
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