Auslandszahlungen, Meldungen der Banken
Nach AWG haben gebietsansässige Banken zu melden: 1. Zahlungen für Veräusserung oder Erwerb von Wertpapieren und Finanzderivaten, die die Bank für eigene oder fremde Rechnung an Gebietsfremde verkauft oder von solchen kauft, sowie Zahlungen, die die Bank im Zusammenhang mit der Einlösung inländischer Wertpapiere an Gebietsfremde leistet oder von diesen erhält; 2. Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere, die sie an Gebietsfremde leisten oder von diesen erhalten; 3. ein- und ausgehende Zahlungen für Zinsen und zinsähnliche Erträge und Aufwendungen (ausgenommen Wertpapierzinsen), die sie für eigene Rechnung von Gebietsfremden entgegennehmen oder an solche leisten; 4. im Zusammenhang mit dem Reiseverkehr und der Personenbeförderung ein- und ausgehende Zahlungen aus Kartenumsätzen, aus dem An- und Verkauf von Sorten sowie Umsätze aus dem Verkauf bzw. aus der Versendung von Fremdwährungsreiseschecks. Nr. 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen. Die Meldungen sind an die Bundesbank zu erstatten. Grenzen überschreitende Zahlungen, Meldepflichten.
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