Auslagerung von Kreditgeschäftsfunktionen
Teilw. oder vollständige Auslagerung von Tätigkeiten oder Funktionen, die das Kreditgeschäft einer Bank betreffen, darf nach MaRisk nur unter Massgabe der in § 25 a Abs. 2 KWG niedergelegten Grundsätze sowie der Einhaltung der Anforderungen des BaFin-Rundschreibens zur Auslagerung von Bereichen auf ein anderes Unternehmen erfolgen. Es ist zudem sicherzustellen, dass dabei die Anforderungen des MaRisk-Rundschreibens eingehalten werden. Insb. ist zu gewährleisten, dass den Anforderungen zur Funktionstrennung und Votierung sowie zur Begrenzung und Überwachung der Risiken nachgekommen wird. Vereinfachte Umsetzung dieser Anforderungen ist möglich, wenn es sich um Geschäfte mit nur geringem Risikogehalt handelt.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|