Aberdepot, Aberverwahrung
Frühere Bezeichnung für Stückekonto. Beim Aberdepot geht das Eigentum auf die verwahrende Bank über. Der Hinterleger erlangt nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Lieferung nach Art und Zahl bestimmter Wertpapiere. Da der Hinterleger seine dinglichen Rechte am hinterlegten Wertpapier preisgibt (kein Aussonderungsrecht im Konkurs des Verwahrers), muss die Erklärung des Hinterlegers für das einzelne Geschäft ausdrücklich und schriftlich abgegeben werden.
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