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Abandonbedeutet die Aufgabe eines Rechts oder einer Sache mit dem Ziel, sich von einer Verpflichtung zu befreien. Bei der Bergrechtlichen Gewerkschaft die Aufgabe des Kuxes, um sich von der Zubuße zu befreien; bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Aufgabe des Geschäftsanteils, um sich von der Pflicht zum Nachschuß zu befreien. Weiterhin tritt der Abandon im Börsenterminhandel sowie im Seehandelsrecht auf.
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Weitere Begriffe : Bankmanagement als Funktion | Bankgebühren | Gesetz, normatives | ||||||||||||||||||||||||||||
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