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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Verwaltungspflichten

Banken übernehmen lt. ihren AGB mangels ausdrücklicher und schriftlicher abweichender Vereinbarung keine anderen als die in ihren AGB erwähnten Verwaltungspflichten, insb. nicht die Unterrichtung von Bankkunden über drohende Kursverluste, über den Wert oder die Wertlosigkeit anvertrauter Gegenstände oder über Umstände, die den Wert dieser Gegenstände beeinträchtigen oder gefährden können.



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