Sonderbeauftragter
Die BaFin kann unter den Voraussetzungen, die sie zur Abberufung von Bankgeschäftsleitern ermächtigen, auch Befugnisse, die Organen des Instituts zustehen, ganz oder teilw. auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung der Befugnisse geeignet erscheint. Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschl. der diesem zu zahlenden Vergütung fallen dem Institut zur Last. Die Höhe dieser Vergütung setzt die BaFin fest. Sofern das Institut zur Zahlung Letzterer vorübergehend nicht in der Lage ist, kann die BaFin an den Sonderbeauftragten Vorschusszahlungen erbringen. Wird der Sonderbeauftragte ohne Vergütung tätig, kann er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden.
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