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Scheckrückgriff, -regressÄhnl. wie Wechselrückgriff. Ist jedoch in der Bankpraxis wegen der entstehenden Kosten selten. Daher fast immer Rückbelastung von Schecks: Schecks werden normalem., wenn sie nicht eingelöst werden, dem Einreicher von der Bank zurückgegeben (zurückbelastet). Rückgriffsansprüche des Scheckinhabers verjähren in 6 Monaten ab Ablauf der Vorlegungsfrist.
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Weitere Begriffe : Interaktion, kulturelle | Mängel | Refinanzierungs(zins)satz | ||||||||||||||||||||||||||||
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