Scheckgutschrift
Gutschrift des Scheckgegenwerts auf Bankkonto des Schecknehmers oder eines Dritten, der den Scheck seiner Bank zur Gutschrift einreicht. Die Gutschrift erfolgt mit entspr. Wertstellung bis zum Eingang des Scheckgegenwerts bei der Bank, falls diese nicht selbst bezogene Bank ist, mit dem Vermerk »Eingang vorbehalten« bzw. auch ohne diesen ausdr. Vermerk so nach den AGB der Banken. Wird der Scheck nicht eingelöst, macht die Bank die Gutschrift durch Zurückbelastung rückgängig
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|