Kreditgeschäft, verbotenes
Nach § 3 KWG ist das Betreiben des Kreditgeschäfts verboten, wenn durch Vereinbarung oder geschäftliche Gepflogenheit ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist, über den Kreditbetrag durch Barabhebung zu verfügen (Missbrauch des bargeldlosen Zahlungsverkehrs). Wenn jemand verbotene Geschäfte dieser Art betreibt, kann die BaFin gegen die Fortführung dessen unmittelbar einschreiten und seine Massnahmen dagegen bekanntmachen. Wer verbotene Geschäfte der genannten Art betreibt, wird nach § 54 KWG mit Freiheitsstrafe bis 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, gibt es Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe.
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