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Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit jedermannDie Bundesbank darf mit natürlichen und juristischen Personen im In- und Ausland die in § 19 Nr. 2-7 BbkG aufgeführten Geschäfte (Geschäfte der Deutschen Bundesbank mit Banken und anderen Marktteilnehmern) betreiben.
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Weitere Begriffe : Milde-Effekt | Abkommen für den zwischenbetrieblichen Beleg begleitenden Datenträgeraustausch | Bankeigenkapital-, -eigenmittel nach KWG | ||||||||||||||||||||||||||||
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