Geldausgabeautomat als Zweigstelle
GAA, sofern sie in die Aussenfassaden der Geschäftsräume von Banken oder deren Zweigstellen eingelassen sind, gelten nicht als Zweigstellen i. S. v. § 24 KWG, da nach BaFin zum Wesensmerkmal einer Zweigstelle gehört, dass sie von den Geschäftsräumen der Hauptstelle oder anderer bereits errichteter Zweigstellen räumlich getrennt ist. Bei einer räumlichen Trennung neigt die BaFin dagegen zu der Auffassung, dass in diesem Fall die GAA die Zweigstelleneigenschaft nach § 24 KWG besitzen: Denn i. Ggs. z. Nachttresoranlagen, bei denen durch die Einlieferung von Bargeld noch keine Einlage bei der Bank bewirkt wird, wird beim GAA der Vorgang der Geldausgabe bereits abgeschlossen. Etwaige spätere Buchungen beziehen sich auf die bereits erfolgte Auszahlung. Es wird hierdurch das gleiche Ergebnis erreicht, wie sonst durch eine mit Personen besetzte Zweigstelle.
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