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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Fehlleitung

Nicht den Vorgaben eines Auftraggebers entspr. Weiterleiten von Belegen, Urkunden, Wertpapieren oder vor allem auch Geldbeträgen durch eine Bank. Eine Bank unternimmt lt. AGB zumutbare Massnahmen, um Fehlleitungen infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben der Kontonummer, der Bankleitzahl oder der Kontobezeichnung zu vermeiden. Kommt es gleichwohl zu einer Fehlleitung, haftet die Bank gegenüber Auftraggeber und Empfänger nur für grobes Verschulden.



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