ausländische organisierte Märkte
Nach KWG bedürfen ausländische organisierte Märkte oder ihre Betreiber schriftlicher Erlaubnis der BaFin, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystem einen unmittelbaren Marktzugang gewähren. Der Erlaubnisantrag muss zahlreiche Angaben enthalten. Die BaFin kann die Erlaubnis unter Auflagen erteilen, die sich im Rahmen des mit dem KWG verfolgten Zwecks halten müssen. Vor Erteilung der Erlaubnis gibt die BaFin den Börsenaufsichtsbehörden der Länder Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen zum Antrag Stellung zu nehmen. Vorstehendes gilt nicht für ausländische organisierte Märkte in einem anderen EU-Staat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Geschäftsleitung nicht zuverlässig ist, Handelsteilnehrnern mit Sitz im Inland der unmittelbare Marktzugang gewährt werden soll, die nicht die Voraussetzungen des § 16 BörsG erfüllen, Überwachung des organisierten Marktes oder der Anlegerschutz im Herkunftsstaat nicht dem deutschen Recht gleichwertig ist oder der Informationsaustausch mit den für die Überwachung des organisierten Marktes zuständigen Stellen des Herkunftsstaates nicht gewährleistet erscheint. Die BaFin kann die Erlaubnis verweigern, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würden, oder der organisierte Markt oder sein Betreiber nachhaltig gegen Bestimmungen des KWG oder zu seiner Durchführung erlassenen Ver- oder Anordnungen verstossen hat. BaFin kann Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland, die Wertpapierdienstleistungen im Inland erbringen, untersagen, Aufträge für Kunden über ein elektronisches Handelssystem eines ausländischen organisierten Marktes auszuführen, wenn diese Märkte oder ihre Betreiber Handelsteilnehmern im Inland einen unmittelbaren Marktzugang über dieses elektronische Handelssystem ohne Erlaubnis gewähren. Ausländische organisierte Märkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder anderen EWR-Vertragsstaat, an denen Finanzinstrumente gehandelt werden oder ihre Betreiber, haben der BaFin anzuzeigen, wenn sie Handelsteilnehmern mit Sitz im Inland über ein elektronisches Handelssystenr einen unmittelbaren Marktzugang gewähren.
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