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AbschlussvereinigungenVereinigungen zum Zweck des Abschlusses von nicht verbotenen wie auch von verbotenen Börsentermingeschäften. Für diese Vereinigungen gelten die §52-59 BörsG bzw. §66, 69 (verbotene Börsentermingeschäfte). Dadurch wird vermieden, dass über Abschlussvereinigungen börsentermingeschäftsunfähige Personen sich am Terminhandel beteiligen.
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Weitere Begriffe : Sparkassenleitungsstruktur | Steuerquote | Planung, flexible | ||||||||||||||||||||||||||||
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